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Allgemeine Geschäftsbedingungen

MENTRO e.U. 8076 Vasoldsberg · aufwind@mentro.co.at · Firmenbuchnummer: 689152i Entwurfsstand: 29. Oktober 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen MENTRO e.U./ Einzelunternehmen], auftretend unter der Bezeichnung MENTRO e.U., und Auftraggeber:innen, die den Vertrag in Ausübung ihres Unternehmens abschließen. Sie sind als B2B-Bedingungen konzipiert. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbraucher:innen, bleiben unberührt.
1.2 Ein Auftrag kommt durch eine von MENTRO e.U. angenommene Beauftragung, ein beiderseits bestätigtes Angebot oder eine sonst nachweisbare Vereinbarung zustande. Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn MENTRO e.U. vor oder bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf sie hinweist und sie der auftraggebenden Partei zugänglich macht. Die jeweils konkrete Leistungsbeschreibung und ein individuelles Angebot gehen diesen AGB vor.
1.3 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der auftraggebenden Partei gelten nur, wenn MENTRO e.U. ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Eine bloße Auftragsannahme oder Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen einer Vereinbarung in Textform, zum Beispiel per E-Mail. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

2. Auftrag und Leistungsumfang

2.1 Gegenstand, Ziele, Arbeitsschritte, Ergebnisse, Mitwirkung, Zeitplan, Honorar und allfällige Abnahmekriterien eines konkreten Projekts ergeben sich aus dem angenommenen Angebot oder einer gesonderten Auftragsvereinbarung. Beratungsleistungen können insbesondere Organisationsentwicklung, Führungs- und Teammanagement, Strategie- und Prozessentwicklung, Workshops, Coaching im Unternehmenskontext und Umsetzungsbegleitung umfassen.
2.2 Bei laufender Begleitung (Retainer) legt das Angebot insbesondere die Laufzeit, den Leistungsumfang, enthaltene Termine oder Stunden, Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, den Umgang mit nicht genutzten Kontingenten und die Abrechnung fest. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht im Retainer enthalten und werden gesondert angeboten oder nach dem vereinbarten Stundensatz verrechnet.
2.3 MENTRO e.U. schuldet fachgerechte Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, finanzieller, personeller oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich als konkrete Leistung vereinbart wurde. Einschätzungen und Empfehlungen beruhen auf den verfügbaren Informationen und der fachlichen Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe.
2.4 MENTRO e.U. erbringt keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder medizinischen Leistungen und übernimmt keine Behandlung oder sonstige heilberufliche Tätigkeit. Soweit ein Auftrag solche Fachfragen berührt, hat die auftraggebende Partei dafür befugte Fachpersonen beizuziehen.
2.5 MENTRO e.U. kann zur Vertragserfüllung geeignete selbstständige Dritte einsetzen. MENTRO e.U. bleibt gegenüber der auftraggebenden Partei für die vereinbarte Leistung verantwortlich. Soweit ein Dritter personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter verarbeitet, wird die dafür erforderliche datenschutzrechtliche Vereinbarung vor Beginn dieser Verarbeitung abgeschlossen.

3. Mitwirkung der auftraggebenden Partei

3.1 Die auftraggebende Partei stellt rechtzeitig vollständige und richtige Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpersonen bereit, die für die Leistung erforderlich sind. Sie informiert MENTRO e.U. ohne unnötigen Aufschub über neue oder geänderte Umstände, die den Auftrag beeinflussen können.
3.2 Die auftraggebende Partei sorgt für geeignete organisatorische Rahmenbedingungen und dafür, dass erforderliche Entscheidungen, Rückmeldungen und Freigaben rechtzeitig erfolgen. Sie informiert betroffene Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls die zuständige Arbeitnehmer:innenvertretung, soweit dies für den Auftrag erforderlich ist.
3.3 Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung entstehen, können vereinbarte Fristen verschieben und nach vorheriger Information nach dem vereinbarten Honorar verrechnet werden. Die Parteien stimmen erforderliche Anpassungen des Zeitplans und Leistungsumfangs ab.

4. Durchführung, Ergebnisse und Verantwortung

4.1 MENTRO e.U. organisiert die Durchführung fachlich eigenständig. Ort, Zeit und Arbeitsweise richten sich nach dem Auftrag und den sachlichen Erfordernissen; vereinbarte Termine und Meilensteine bleiben verbindlich.
4.2 Die unternehmerische Verantwortung für Entscheidungen, deren Umsetzung und deren Auswirkungen verbleibt bei der auftraggebenden Partei. Sie prüft Empfehlungen im eigenen betrieblichen und rechtlichen Kontext und entscheidet eigenständig über ihre Umsetzung.
4.3 Berichte, Analysen, Konzepte und sonstige Ergebnisse werden in der vereinbarten Form bereitgestellt. Eine laufende Dokumentation oder ein Schlussbericht ist nur geschuldet, wenn dies im Auftrag vereinbart ist.

5. Honorar und Zahlungsbedingungen

5.1 Das Honorar ergibt sich aus dem angenommenen Angebot. Alle Beträge verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. MENTRO e.U. kann bei länger dauernden Projekten oder laufenden Begleitungen vereinbarte Teil- oder Monatsrechnungen legen.
5.2 Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche. Eine Aufrechnung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.3 Reisezeiten, Fahrtkosten, Nächtigungen und sonstige Auslagen werden verrechnet, wenn dies im Angebot vorgesehen ist oder die auftraggebende Partei den Aufwand vorab genehmigt hat. Die Abrechnung erfolgt nach der im Angebot vereinbarten Grundlage, andernfalls nach tatsächlichem Aufwand und gegen Beleg, soweit ein Beleg üblicherweise ausgestellt wird.
5.4 MENTRO e.U. kann bei fälligen, trotz Mahnung offenen Beträgen weitere Leistungen nach angemessener Ankündigung bis zum Zahlungseingang aussetzen, soweit dies der auftraggebenden Partei zumutbar ist. Vereinbarte Fristen verschieben sich um den daraus entstehenden Zeitraum.

6. Änderungen, Absagen und Beendigung einzelner Termine

6.1 Änderungen des Auftrags, die den Leistungsumfang, Zeitplan oder das Honorar betreffen, werden vor ihrer Umsetzung abgestimmt. MENTRO e.U. weist auf absehbare Auswirkungen hin und beginnt zusätzliche Leistungen erst nach Freigabe, außer die Parteien vereinbaren im Einzelfall etwas anderes.
6.2 Für die Verschiebung oder Absage von Workshops, Coaching- oder Beratungsterminen gelten vorrangig die im Angebot vereinbarten Fristen und Kosten. Fehlt eine Regelung, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab; bereits erbrachte Leistungen und nachweislich nicht mehr vermeidbare Fremd- oder Reisekosten bleiben zahlbar.
6.3 Sagt die auftraggebende Partei einen vereinbarten Termin so kurzfristig ab, dass MENTRO e.U. die reservierte Zeit nicht anderweitig nutzen kann, können dafür nur jene Entgelte verlangt werden, die im Angebot vorgesehen sind oder sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ergeben; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind zu berücksichtigen.

7. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

7.1 Urheberrechte und sonstige Rechte an von MENTRO e.U. erstellten Konzepten, Analysen, Berichten, Unterlagen, Präsentationen, Methoden und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei MENTRO e.U. oder den jeweiligen Rechteinhaber:innen. Vorbestehende Methoden, Werkzeuge, Vorlagen und allgemeines Know-how von MENTRO e.U. bleiben davon unberührt.
7.2 Nach vollständiger Zahlung erhält die auftraggebende Partei ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die für sie erstellten Ergebnisse für die eigenen internen Unternehmenszwecke und den im Auftrag festgelegten Zweck zu nutzen. Weitergabe an verbundene Unternehmen, externe Berater:innen oder sonstige Dritte sowie Veröffentlichung, Bearbeitung oder kommerzielle Weiterverwertung bedürfen einer vorherigen Vereinbarung, soweit sie nicht für den vereinbarten Zweck erforderlich oder gesetzlich erlaubt sind.
7.3 Die auftraggebende Partei stellt sicher, dass von ihr bereitgestellte Unterlagen und Daten für die vereinbarte Verwendung genutzt werden dürfen. Rechte Dritter und gesetzliche Geheimhaltungspflichten sind zu beachten.

8. Vertraulichkeit und Datenschutz

8.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, betriebliche und personenbezogene Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Auftrags. Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
8.2 MENTRO e.U. verpflichtet Mitarbeiter:innen und eingesetzte Dritte, soweit erforderlich, zur Vertraulichkeit. Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich und rechtlich zulässig ist.
8.3 Jede Partei erfüllt ihre datenschutzrechtlichen Pflichten in eigener Verantwortung. MENTRO e.U. verarbeitet personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang zur Vertragsabwicklung und gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Nähere Informationen enthält die gesonderte Datenschutzinformation von MENTRO e.U..
8.4 Soweit MENTRO e.U. personenbezogene Daten im Auftrag der auftraggebenden Partei verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Die auftraggebende Partei stellt sicher, dass sie die Daten rechtmäßig bereitstellen darf und die betroffenen Personen erforderliche Informationen erhalten haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten von Patient:innen, werden MENTRO nur übermittelt, wenn dies für den Auftrag notwendig, rechtmäßig und zuvor mit MENTRO e.U. abgestimmt ist; erforderliche Schutzmaßnahmen und Vereinbarungen müssen vorliegen.

9. Gewährleistung

9.1 Für allfällige Mängel der vereinbarten Leistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. MENTRO e.U. erhält, soweit gesetzlich vorgesehen und zumutbar, Gelegenheit zur Verbesserung oder Nachholung der vereinbarten Leistung.
9.2 Diese AGB schränken zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht ein. Die auftraggebende Partei hat erkennbare Mängel möglichst zeitnah in Textform zu beschreiben, damit MENTRO e.U. sie prüfen und gegebenenfalls beheben kann.

10. Haftung

10.1 MENTRO e.U. haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MENTRO e.U. – soweit gesetzlich zulässig – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine solche Beschränkung gilt nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht. Eine betragsmäßige Haftungsobergrenze wird mit diesen AGB nicht vereinbart.
10.3 MENTRO e.U. haftet nicht für Nachteile, die dadurch entstehen, dass die auftraggebende Partei erforderliche Informationen, Freigaben oder Mitwirkung trotz angemessener Aufforderung nicht rechtzeitig bereitstellt, soweit MENTRO e.U. den betreffenden Nachteil nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
10.4 MENTRO e.U. haftet für von ihr eingesetzte Personen und Erfüllungsgehilf:innen nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche gegen selbstständige Dritte werden nicht pauschal auf die auftraggebende Partei übertragen.

11. Laufzeit und Kündigung

11.1 Projektaufträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern Angebot oder Auftragsvereinbarung keinen anderen Endzeitpunkt festlegen. Laufende Begleitungen enden nach der vereinbarten Laufzeit. Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist eines Retainers werden im Angebot festgelegt.
11.2 Wird für eine laufende Begleitung keine Laufzeit und keine Kündigungsfrist vereinbart, kann jede Partei sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Das Recht beider Parteien, aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt. Soweit der Anlass behebbar ist, ist vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
11.3 Im Fall einer vorzeitigen Beendigung sind bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachte Leistungen sowie genehmigte und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen zu vergüten. Im Übrigen richten sich Ansprüche nach der konkreten Auftragsvereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen; ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt.
11.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist verletzt oder wenn die Fortsetzung des Vertrags wegen eines schwerwiegenden Vertrauens- oder Vertraulichkeitsverstoßes unzumutbar ist. Zwingende gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.

12. Elektronische Kommunikation und Rechnungen

12.1 Die Parteien können Erklärungen und Unterlagen im Rahmen des Auftrags elektronisch übermitteln, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgesehen ist. Sie halten ihre bekannt gegebenen Kontaktdaten aktuell.
12.2 Rechnungen können elektronisch übermittelt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Parteien stimmen der elektronischen Übermittlung an die im Auftrag bekannt gegebene Rechnungsadresse zu.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere zum Schutz von Verbraucher:innen – nicht entgegenstehen.
13.2 Für Streitigkeiten zwischen Unternehmer:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ein ausschließlicher Gerichtsstand wird durch diese AGB nicht vereinbart. Ein anderer Gerichtsstand kann, soweit gesetzlich zulässig, im konkreten Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
13.3 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.